Rechtsanwalt Peter Kubitza
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Versicherungsrecht

Ärger kann es aber auch nicht nur mit der gegnerischen, sondern auch mit der eigenen Versicherung geben, wenn eine sogenannte Obliegenheitssverletzung, oftmals eine Trunkenheitsfahrt oder eine Verkehrsunfallflucht, im Raum steht, aufgrund derer der Versicherungsnehmer in Einzelfällen bis zu 5.000,00 € in Regress genommen wird. Dies hängt z.B. davon ab, ob diese Obliegenheitsverletzung für den Versicherungsfall kausal war, und welcher Verschuldensgrad bei der Obliegenheitsverletzung vorlag.

 

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