Sie können jederzeit, auch unverschuldet, in einem Verkehrsunfall verwickelt werden. Allein schon die Schäden am
Fahrzeug, von möglichen Verletzungen ganz abgesehen, gehen schnell in die Tausende.
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls sind Sie, wie es in der Juristensprache heißt, der "Herr des Restitutionsgeschehens". Sie können im Rahmen der Gesetze
und der Wirtschaftlichkeit selbst bestimmen, wie ihr materieller Schaden oder auch Ihre Verletzungen auszugleichen sind. Doch wer seine Recht wahrnehmen möchte, der muss sie auch kennen und
wissen, wie er sie durchsetzen kann.
Der Laie stößt hier sehr bald an die Grenzen seiner eigenen Möglichkeiten, wenn ihm auf der Gegenseite die juristischen und auch wirtschaftlichen Möglichkeiten entgegen
stehen, über die zum Beispiel die gegnerische Versicherung verfügt. Denn er muss sich vielleicht alle paar Jahre einmal mit den rechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls auseinandersetzen. Schon
deshalb sollten Sie sich nach einem Verkehrsunfall durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt beraten und vertreten lassen, der sich täglich mit diesen Dingen befasst.
Wer sich stattdessen darauf verlässt, dass die Gegenseite, also z.B. die Versicherung des Unfallgegners, schon alles zu seinem Besten regeln wird, für den gilt das
Sprichwort:
"Komm mit in den Wald, ich helfe Dir..."
sagte der Fuchs zum Hasen!
Wer aber den Schaden an seinem Fahrzeug von einem unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl feststellen lässt und sich durch bei einem Anwalt seines Vertrauens über die
ihm zustehenden Rechte (von Reparaturkosten, Nutzungsausfall bis hin zum Schmerzensgeld) aufklären lässt, der wahrt seine Rechte selbst und begenet der Gegenseite auf Augenhöhe.
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, hat auch einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten eines frei gewählten Sachverständigen und die Gebühren
seines Anwalts ersetzt werden.
Warum sollten Sie dann auf professionelle Hilfe durch Fachleute Ihrer Wahl verzichten? Nur diese werden Ihnen Fragen
beantworten wie etwa:
- Handelt es sich um einen Bagatellschaden (bis ca. 700 €), oder kann ich einen Sachverständigen mit der
Begutachtung beauftragen? Oder muss ich den Sachverständigen akzeptieren, den die Versicherung des Gegners ausgewählt und beauftragt hat?
- Liegt bei meinem Fahrzeug ein Totalschaden vor, oder kann es bis zu einem Betrag von 130 % seines Wiederbeschaffungswerts (Zeitwert zum Zeitpunkt des
Unfalls) repariert werden?
- Muss ich mich auf die "billigeren" Kosten einer Werkstatt verweisen lassen, die mir von der Versicherung des Unfallgegners benannt wird? - Das ist z.B. nicht der
Fall, wenn Ihr Fahrzeug beim Unfall jünger als drei Jahre war oder immer in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde.
- Was ist ein "merkantiler Minderwert", und wann bekomme ich ihn ersetzt? - Das ist der Wertverlust, den das Fahrzeug selbst bei einer vollständigen
Reparatur im Fall des späteren Verkaufs als "Unfallwagen" erleiden würde. Hierfür gibt es bestimmte Formeln, die Sachverständige und Rechtsanwälte kennen.
- Muss ich mir bei einem Totalschaden sog. "Restwertangebote" der gegnerischen Versicherung anrechnen lassen, oder gilt der Restwert, den mein eigener
Sachverständiger ermittelt hat?
- Wenn ich mir einen Mietwagen nehme: Erhalte ich die Kosten problemlos ersetzt, oder was muss ich beachten, um nicht auf einem Teil der Kosten sitzen
zu bleiben?
-
- Wenn ich auf einen Mietwagen verzichte, wie hoch ist der mir zustehende "Nutzungsausfall"? Das hängt einerseits von Größe und Alter des
Fahrzeugs ab, andererseits aber auch von der Dauer des Nutzungsausfalls (Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer) oder auch davon, ob das Fahrzeug ein "Firmenwagen" oder ein reines
"Hobbyfahrzeug" war.
- Was kann ich beanspruchen, wenn ich das Fahrzeug unrepariert weiter fahre oder es selbst repariere? - Wenn Sie die Reparaturkosten "fiktiv" nach
Gutachten abrechnen wollen, entfällt zwar die Erstattung der Mehrwertsteuer, Sie können aber im Fall der nachgewiesenen Eigenreparatur den "Nutzungsausfall" dennoch geltend machen.
- Was ist mit Nebenkosten wie z.B. Abschleppkosten, Ab- und Anmeldekosten, und habe ich Anspruch auf eine "Unkostenpauschale" in Höhe von ca. 25
€?
- Bekomme ich Arzt- und Attestkosten ersetzt, soweit sie nicht durch meine Krankenversicherung übernommen werden?
- Steht mir überhaupt ein Schmerzensgeld zu, und wie hoch kann das sein? - Grundsätzlich sind die Schmerzensgelder bei einfacheren Verletzungen im
Straßenverkehr nicht sehr hoch und von Fall zu Fall unterschiedlich. Ein Anwalt verfügt über Erfahrungswerte, um Ihre Schmerzensgeldansprüche realistisch zu beziffern und geltend zu machen.
- Habe ich ein Teilverschulden an einem Verkehrsunfall, und wie hoch ist meine dann Haftungsquote? Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab,
also z.B. den Verkehrsregeln, die jeder Unfallbeteiligte verletzt haben soll. Daneben kann aber auch die sog. "Betriebsgefahr" der beteiligten Fahrzeuge eine Rolle spielen. Wenn Sie dann ihre
Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen, kann ein Verkehrsjurist unter Umständen im Wege eines sog. "Quotenvorrechts" dennoch höhere Ansprüche geltend machen als bei bloßer
Schadensteilung.
Dies sind nur einige der rechtlichen Fragen, die sich bei einer optimalen Schadensregulierung stellen können.
Sind Sie immer noch der Meinung, dass "die Gegenseite" Sie hierüber genauso umfassend informieren wird wie Ihr eigener Rechtsanwalt oder Sachverständiger?