Betrauen Sie nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihres Sach- und Personenschadens gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung, so entstehen Ihnen als
Auftraggeber die Gebühren des Rechtsanwalts.
Diese richten sich einerseits nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, also z.B. danach, ob der Anwalt nur "vorgerichtlich" mit der Versicherung korrespondiert, oder ob Ihre Ansprüche gerichtlich
verfolgt werden werden müssen. Außerdem richtet sich die Höhe Gebühren nach dem Gegenstandswert, also dem Betrag, der geltend gemacht oder eingeklagt werden soll.
Solche Gebühren bestimmt der Rechtsanwalt in der Regel nicht selbst, sondern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem dazu gehörenden Vergütungsverzeichnis. Im Einzelfall sollten sie ihn also
bei der Beauftragung zur Höhe der zu erwartenden Gebühren befragen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die auch den Verkehrsrechtsschutz umfasst, ist Ihr Kostenrisiko (bis auf eine etwaige
Selbstbeteiligung) von vornherein abgesichert.
Je nach den Einkommensverhältnissen kann auch ein Recht auf Prozesskostenhilfe bestehen; dies allerdings, wie der Name sagt, erst dann, wenn es zu einem Prozess kommen muss.
Wurden Sie allerdings ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt, so muss der Gegner bzw. dessen Versicherung auch Ihre Rechtsanwaltskosten erstatten!
Denn die Abwicklung einer Unfallregulierung erfordert juristische Spezialkenntnisse, über die der Geschädigte im Gegensatz zu den Haftpflichtversicherern nicht verfügt. Außerdem ist zur Beurteilung
einer Unfallsache oftmals die Anforderung der polizeilichen Unfallakten notwendig. Diese aber werden nur an einen Rechtsanwalt herausgegeben.
Die hierzu geltenden Grundsätze hat zum Beispiel das Amtsgericht Hambur-St. Georg (Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen 914 C 69/13) nochmals sehr anschaulich auf den Punkt gebracht:
Gemäß § 249 ff BGB sind die zur Schadenbeseitigung erforderlichen Kosten zu begleichen. Dazu gehören auch die bei der Verfolgung des Rechtsanspruchs gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen
Haftpflichtversicherer entstehenden Rechtsanwaltskosten.
Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in Verkehrsunfallsachen regelmäßig erforderlich, jedenfalls sofern der Geschädigte nicht selbst über Spezialkenntnisse hinsichtlich der
Haftungsverteilungund der einzelnen Schadenspositionen, die beansprucht werden können, verfügt.
Zu den regelmäßigen Kosten, die durch das Anfordern der Bugeldakte entstehen,. Denn die rechtliche Bewertung des Gesamtsgeschehens durch den Rechtsanwalt, die für die Geltendmachung der
Schadensersatzansprüche erforderlich ist, setzt die Einsichtnahme in die Bußgeldakte standardmäßig voraus.
Dies gilt selbst dann, wenn die Schuldfrage zwischen den Unfallbeteiligten unmittelbar nach dem Unfall grundsätzlich zunächst unstreitig ist. Denn die Erfahrung mit Verkehrsunfällen in der Praxis
zeigt, dass dies dennoch nicht zwangsläufig zu einer sofortigen Regulierung der Schäden in voller Höhe durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers führt, zumal die Unfallbeteiligten in aller
Regel die Rechtsprechung zu den Haftungsquoten und einem etwaigen Mitverschulden bzw. einer Mitverrursachung nicht kennen.
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