Niemand kann sich gegen Vorwürfe verteidigen, die er nicht genau kennt.
Grundlage jeder soliden Strafverteidigung ist deshalb die Akteneinsicht. Sie wird grundsätzlich nicht dem Betroffenen selbst, sondern nur seinem bevollmächtigten Verteidiger, also in
der Regel einem Rechtsanwalt, gewährt.
Dieser erhält die Akte von der Staatsanwaltschaft und kann sich ein genaues Bild über die Beweislage, also z.B. die Ermittlungsergebnisse der Polizei und die Angaben von Zeugen
verschaffen: Sind die Ermittlungen unvollständig? Sagen Zeugen die Unwahrheit oder verwickeln sich in Widersprüche? Wurden wichtige Zeugen noch nicht gehört?
Anschließend wird er mit seinem Mandanten diese Beweislage erörtern und ihm deren strafrechtliche Einschätzung schildern. Er wird ihm realistische Chancen einer Verteidigung
aufzeigen und dabei oftmals auch übertriebene Befürchtungen mildern können. Denn das Strafrecht und besonders das Jugendstrafrecht sehen je nach Lage des Falles die unterschiedlichsten Rechtsfolgen
vor, von einer Einstellung des Verfahrens über verschiedenene Auflagen, Geldstrafen und zuletzt Haftstrafen mit oder ohne Bewährung. Die Einschätzung, welche dieser Folgen der Mandant zu erwarten hat
oder auch nicht, gehört dabei auch zu den Aufgaben des Verteidigers.
Für den Fall, dass eine Geldstrafe unausweichlich erscheint, kann z.B. im Wege eines schriftlichen, diskreten "Strafbefehls" dem Mandanten oftmals eine unangenehme (und teure)
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erspart werden. Ist die Hauptverhandlung unausweichlich, so dass sich der Betroffene als Angeklagter vor den Richter treten muss, dann steht ihm
sein Verteidiger in dieser schwierigen Situation bei, spricht für ihn und achtet auf die Einhaltung von Strafgesetz und Strafprozessordnung.
Dennoch sollte der Verteidiger nicht abwarten, bis sein Mandant vor Gericht stehen muss, sondern schon im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft fachlich fundiert seine Sicht der
Beweis- und Rechtslage darlegen, auf die für den Mandanten sprechenden Umstände oder Beweisanregungen hinweisen, und auf eine für den Betroffenen möglichst erträgliche Rechtsfolge
hinarbeiten.
Wie bei allen anderen Mandaten gilt für den Rechtsanwalt natürlich auch und gerade in Strafsachen die Verschwiegenheitspflicht darüber, was ihm der Mandant anvertraut hat.
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